Steuern und Abgaben der Gemeinde Heimschuh:
Kanalbenützungsgebühr
gemäß § 4 der Kanalabgabenordnung der Gemeinde Heimschuh vom 04.03.2009 (Novelle 28.02.2018)
pro EGW (Einwohnergleichwert) € 157,42 + 10 % MWSt. = € 173,16
gemäß § 4 der Grubendienstverordnung der Gemeinde Heimschuh vom 16.12.2015 (Novelle 28.02.2018)
pro EGW (Einwohnergleichwert) € 157,42 + 10 % MWSt. = € 173,16
Hier finden Sie die Kanalabgabenordnung der Gemeinde Heimschuh
Hier finden Sie die Grubendienstverordnung der Gemeinde Heimschuh
Trinkwasseranschluss
Die Kosten für einen Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung der Gemeinde Heimschuh betragen € 4.011,00 inkl. MWSt.
Dieser Betrag beinhaltet die Verlegung der Rohrleitung von der Hauptleitung bis zum Hausanschluss (Hausanschlussschacht) und den Zusammenschluss der Leitungen, den Einbau des Wasserzählers etc. und die Beistellung des dafür notwendigen Materials.
Die Grabarbeiten von der Hauptleitung bis zum Hausanschluss und die Bohrung der Leitung in das Haus sind vom Anschlusswerber auf dessen Kosten durchzuführen. Falls die Errichtung eines Hausanschlussschachtes erforderlich ist, hat diese ebenfalls vom Anschlusswerber auf dessen Kosten zu erfolgen.
Wasserverbrauchsgebühr
gemäß § 4 der Wassergebührenverordnung der Gemeinde Heimschuh vom 06.11.1992 (Novelle 01.03.2017)
a) Wasserverbrauchsgebühr pro m³ verbrauchter Wassermenge € 1,90 + 10 % MWSt. = € 2,09
b) Wasserverbrauchsgebühr pro m³ Entnahme durch die Feuerwehr mit dem Tankwagen aus dem Hydranten € 2,14 + 10 % MWSt. = € 2,35
c) Wasserverbrauchsgebühr pro m³ Entnahme direkt aus dem Hydranten € 6,33 + 10 % MWSt. = € 6,96
d) Bereitstellungsgebühr je Trinkwasseranschluss jährlich € 101,41 + 10 % MWSt. = € 111,55
gemäß § 3 der Wassergebührenverordnung der Gemeinde Heimschuh vom 06.11.1992 (Novelle 01.03.2017)
a) pro Wasserzähler € 25,36 + 10 % MWSt. = € 27,90
Hier finden Sie die Wassergebührenverordnung der Gemeinde Heimschuh
Hier finden Sie die Wasserleitungsverordnung der Gemeinde Heimschuh
Abfallabfuhrgebühr
Grundgebühr 1 Personenhaushalt oder Wochenendhäuser 1 EGW € 20,29 + 10 % MWSt. = € 22,32
Grundgebühr 2 Personenhaushalt € 40,57 + 10 % MWSt. = € 44,63
Grundgebühr 3 Personenhaushalt € 60,86 + 10 % MWSt. = € 66,95
Grundgebühr 4 Personenhaushalt € 81,15 + 10 % MWSt. = € 89,27
Grundgebühr 5 Personenhaushalt € 101,43 + 10 % MWSt. = € 111,57
Grundgebühr 6 bis 14 Personenhaushalt 5 EGW € 101,43 + 10 % MWSt. = 111,57
Behältergebühr für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den vorigen Kategorien zuzurechnen ist):
"RESTMÜLLTONNE"
- Kunststoffgefäß 80 l € 41,21 + 10 % MWSt. = € 45,33
- Kunststoffgefäß 120 l € 62,92 + 10 % MWSt. = € 69,21
- Kunststoffgefäß 240 l € 125,06 + 10 % MWSt. = € 137,57
- Kunststoffgefäß 360 l € 186,16 + 10 % MWSt. = € 204,78
- Abfallsammelsack (60 l) der im Bedarfsfall nachgekauft werden kann € 4,60 + 10 % MWSt. = € 5,06
Zusätzlich möglich:
Behältergebühr für getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle wie z.B. Küchen-, Garten-, Markt oder Friedhofsabfälle)
"BIOTONNE"
- Kunststoffgefäß 120 l € 355,29 + 10 % MWSt. = € 390,82
- Kunststoffgefäß 240 l € 712,14 + 10 % MWSt. = € 783,35
Hier finden Sie die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Heimschuh
Hundeabgabe
Information für Hundebesitzer der Gemeinde Heimschuh!
Seit 1. Jänner 2013 ist das neue Steiermärkische Hundeabgabegesetz in Kraft. Demnach sind die Gemeinden über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden angehalten, eine entsprechende Hundeabgabenordnung zu erlassen.
Daher wurde die Abgabe für das Halten von Hunden ab dem Jahr 2013 gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes mit mindestens € 60,- je Hund festgelegt.
Werden mehrere Hunde gehalten, beträgt die Abgabe für jeden weiteren Hund 50% der Grundabgabe. Für die Haltung von Wach-, Nutz- und Jagdhunden ist eine 50%ige Begünstigung vorgesehen.
Erstbesitzer von Hunden (Anmeldung ab 01.01.2013) die durchgehend in den vergangenen fünf Jahren keinen Hund gehalten haben, benötigen den Nachweis über eine absolvierte "Hundekunde" (Hundekundenachweis). Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt erhöht sich die Abgabe auf das zweifache des Grundbetrages. Diese Schulung ist vom Hundehalter zu bezahlen.
Werden zusätzliche Kurse wie etwa eine Begleithundeprüfung oder ähnliche anerkannte Prüfungen absolviert, verringert sich die Hundeabgabe auf die Hälfte des Grundbetrages.
Zur Entrichtung der Hundeabgabe sind alle Hundehalter verpflichtet, die einen über drei Monate alten Hund halten. Demnach sind über drei Monate alte Hunde gemäß § 11 des Hundeabgabegesetzes binnen 4 Wochen beim Gemeindeamt der Hauptwohnsitzgemeinde des Hundehalters anzumelden. Diese Meldung muss neben den personenbezogenen Daten folgende Daten über das Tier enthalten: Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Jahr), Kennzeichnungsnummer gemäß Tierschutzgesetz (Microchipdaten) und die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes nach dem Tierschutzgesetz sowie den Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung nach dem Steiermärkischen Landessicherheitsgesetz.
Die Hundeabgabe ist vom Hundehalter selbst zu berechnen und bis zum 15. April jeden Jahres an die Gemeinde Heimschuh (IBAN: AT763810200002108413, BIC: RZSTAT2G102 bei der Raiffeisenbank Heimschuh) zu entrichten.
Wir ersuchen alle Hundebesitzer, das unten zum Download bereits stehende Hundeevidenzblatt genau auszufüllen, die jeweiligen Unterlagen bzw. Nachweise beizulegen und an das Gemeindeamt zu übermitteln.
Hundeevidenzblatt
Steiermärkisches Hundeabgabengesetz
Hundeabgabeordnung der Gemeinde Heimschuh
Folgende Termine für die Ablegung eines erforderlichen Hundekundenachweises werden von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz angeboten:
SAMSTAG, den 12.10.2024 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
SAMSTAG, den 09.11.2024 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Ihre Anmeldung richten Sie an: bhlb-veterinaerreferat@stmk.gv.at
unter Angabe des vollständigen Namens, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail Adresse und Telefonnumer sowie das Kursdatum wann Sie teilnehmen möchten.
Die Bestätigung der Anmeldung sowie Bankdaten zum begleichen der Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 41,60 zu dem gewählten Kurs werden per E-Mail übermittelt.
Hund/e nicht mitnehmen.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz 1955) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.
Es wird zwischen Grundsteuer
- A: für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
und - B: für Grundvermögen unterschieden.
Die Gemeinden sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden.
Der Hebesatz für die Grundsteuer in der Gemeinde Heimschuh beträgt derzeit 500 Prozent.
Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten.
BEISPIEL Grundsteuermessbetrag von 50 Euro mal 500 Prozent Hebesatz ergibt 250 Euro an jährlicher Grundsteuer, die in vier Teilbeträgen zu entrichten ist. Steuerschuldnerin/Steuerschuldner der Grundsteuer ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundbesitzes. Die Grundsteuer kann jedoch als Teil der Betriebskosten eines Hauses an Mieterinnen/Mieter (anteilig) weiterverrechnet werden. |
Grundsteuergesetz
Kommunalsteuer
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer in Österreich Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer beschäftigten, müssen Sie dafür die sogenannte Kommunalsteuer zahlen.
Sie müssen die Höhe der Steuer monatlich selbst berechnen und bezahlen.
Einmal im Jahr müssen Sie eine Kommunalsteuererklärung über FinanzOnline einreichen.
Im Einkommensteuergesetz 1988 können Sie nachlesen, wer als Dienstnehmerin oder Dienstnehmer gilt:
Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen (§47 Abs. 2)
Personen, die an Kapitalgesellschaften beteiligt sind (§ 22 Z 2)
Unternehmerinnen und Unternehmer können natürliche Personen oder Personengemeinschaften sein.
Voraussetzungen
Unternehmerin und Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. "Gewerblich oder beruflich" bedeutet, dass Sie Einnahmen erzielen möchten. Ob Sie beabsichtigen, Gewinne zu machen, ist in dem Fall egal.
Als Unternehmerin oder Unternehmer gelten auch:
Stiftungen
Mitunternehmerschaften
Sonstige Personengesellschaften
Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz 1966
Fristen und Termine
Zahlungstermin: am 15. jeden Monates, für die Kommunalsteuer des Vormonats
Abgabe der Kommunalsteuererklärung:
Bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres
Bei Betriebsende müssen Sie innerhalb eines Monats eine Steuererklärung abgeben
Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabe
Nächtigungsabgabe
Folgende Hebesetze für die Nächtigungsabgabe
• Beherbergungsbetriebe: € 2,50
weitere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Link:
Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetz
Lustbarkeitsabgabe
Die Lustbarkeitsabgabe ist eine Abgabe auf Veranstaltungen wie etwa Bälle, Partys, Konzerte, Kabaretts, und gilt auch auf das Betreiben von Spielautomaten. Sie ist in den Landesgesetzen geregelt. In diesen Rahmengesetzen ermächtigt jedes Bundesland seine Gemeinden, Vergnügungssteuer einzuheben. Sowohl die Definition des Begriffes als auch die Festlegung des Steuersatzes und die Entscheidung, ob die Abgabe überhaupt eingehoben wird, liegen im Ermessen der Gemeinden.
Hier finden Sie die Lustbarkeitsabgabenordnung der Gemeinde Heimschuh
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe
Der Gemeinderat der Gemeinde Heimschuh hat in seiner Sitzung vom 14.12.2022 den Beschluss gefasst, gemäß des Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetzes - StZWAG LGBL Nr. 46/2022 die Wohnungsleerstandsabgabe sowie die Zweitwohnsitzabgabe ab 01.01.2023 einzuheben.
Laut Verordnung der Gemeinde Heimschuh vom 15.12.2022 betragen die jeweiligen Abgaben (Zweitwohnsitz und im gesamten Gemeindegebiet € 7,00 pro m² Nutzfläche. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe mit Angabe der Nutzfläche der Wohnung selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr bis 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen vier Wohen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung an die Abgabenbehörde zu entrichten.
Hier finden Sie das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz - StZWAG